Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Probezeit, die die gesamte Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags umfasst, in der Regel unverhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall stritten ein Arbeitnehmer und ein Autohaus über die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit. Der Kläger war auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags als Serviceberater/Kfz-Meister eingestellt worden, wobei die Probezeit bis zum Ende der Befristung vereinbart war.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Probezeit. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, da er die Probezeitregelung im Verhältnis zur Befristungsdauer für unverhältnismäßig hielt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger teilweise Recht.
Es stellte fest, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kündigung generell unwirksam war. Das Gericht entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum nächstmöglichen Termin beendet hat.
Die Kernaussage des Urteils ist, dass eine Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht die gesamte Laufzeit des Vertrags umfassen darf. Das Ergebnis ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hatte.
Diese Entscheidung könnte für Sie positiv sein, weil sie Arbeitnehmer vor unangemessen kurzen Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsverhältnissen schützt und sicherstellt, dass die Vereinbarung einer Probezeit fair und angemessen ist.
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 275/23
Datum: 05.12.2024