Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung keine rechtliche Grundlage für die behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas oder E-Scootern bietet. Zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte dürfen damit vorläufig wieder mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.
Ein Antragsteller war unter dem Einfluss von Amphetamin mit einem E-Scooter unterwegs, während der andere eine Fahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ unternahm. Beide verfügen nicht über eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, woraufhin die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagten. Nachdem die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen die Eilanträge der Antragsteller abgelehnt hatten, erzielten diese beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass § 3 FeV nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig sei. Die Vorschrift regelt nicht ausreichend klar, in welchen Fällen Eignungszweifel oder eine Ungeeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge anzunehmen sind. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit erheblich ein, obwohl fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein im Vergleich zu Kraftfahrzeugen geringeres Gefährdungspotential aufweisen. Die Entscheidungen schließen sich der Rechtsprechung anderer Obergerichte an, darunter der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verkehrsteilnehmern, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Mobilitätsfreiheit.
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
Aktenzeichen: 16 B 175/23 (VG Düsseldorf 14 L 2486/22), 16 B 1300/23 (VG Gelsenkirchen 7 L 1617/23)
Datum: 5. Dezember 2024