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BAG: Quarantäne gilt als Arbeitsunfähigkeit – Lohnfortzahlung trotz symptomloser Infektion

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine symptomlose SARS-CoV-2-Infektion als Arbeitsunfähigkeit gilt, wenn eine behördlich angeordnete Quarantäne die Arbeit unmöglich macht. Im verhandelten Fall klagte ein Produktionsmitarbeiter auf Lohnfortzahlung, nachdem sein Arbeitgeber die Zahlung verweigert hatte, weil keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag. Der Kläger befand sich aufgrund einer Quarantäneanordnung in Isolation und konnte seine Tätigkeit im Betrieb nicht ausüben.

Das Gericht stellte klar, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch ohne Symptome als Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) einzustufen ist. Die Quarantäneanordnung machte die Arbeitsleistung rechtlich unmöglich und begründete damit die Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche Bescheinigung war in diesem Fall entbehrlich, da die Arbeitsunfähigkeit unstreitig auf der behördlichen Anordnung basierte. Zudem schloss das Gericht ein Verschulden des Klägers wegen unterlassener Impfung aus, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Impfung die Erkrankung verhindert hätte.

Das Urteil ist für Arbeitnehmer positiv, da es ihre Rechte auf Lohnfortzahlung in Fällen von Quarantäne stärkt und die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit präzisiert.

Gericht: Bundesarbeitsgericht (BAG)
Aktenzeichen: 5 AZR 234/23
Datum: 20. März 2024

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