Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Auflage an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, wenn der Elternteil keine Einsicht oder Veränderungsbereitschaft zeigt. Grundlage der Entscheidung war eine Situation, in der dem Kindesvater nach wiederholten Vorfällen häuslicher Gewalt die Teilnahme an einem Gewaltpräventionsprogramm auferlegt worden war. Die Beratungsstelle lehnte jedoch eine Fortführung des Programms ab, da der Vater weder Einsicht noch Veränderungsbereitschaft zeigte.
Das Gericht stellte fest, dass die zwangsweise Durchsetzung solcher Auflagen einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen würde. Beratungsprogramme erfordern ein Mindestmaß an Freiwilligkeit, das hier nicht gegeben war. Stattdessen sollten im Falle der Nichtbefolgung solcher Auflagen weitergehende familienrechtliche Maßnahmen, wie Umgangsbeschränkungen oder die Einschränkung des Sorgerechts, geprüft werden.
Diese Entscheidung ist für Eltern und Fachkräfte im Familienrecht relevant, da sie den Umgang mit familiengerichtlichen Auflagen und deren Grenzen deutlich macht. Sie zeigt, dass Zwangsmittel im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung von Eltern keine geeignete Lösung sind, sondern der Fokus auf verhältnismäßige Alternativen liegen sollte.
Gericht: Kammergericht Berlin
Aktenzeichen: 17 WF 87/24
Datum: 20.08.2024