24.12.2012 09:00 von Frank Sonnefeld
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat jüngst entschieden, dass auch ein Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn er mit dem Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr aufgefallen ist.
Zwar seien von stark alkoholisierten Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verursachte schwere Schäden an Leib, Leben und Sachwerten anderer Verkehrsteilnehmer nicht in demselben Umfang zu erwarten wie bei Kraftfahrern. Derartige Schäden seien jedoch auch nicht auszuschließen. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten bei Trunkenheitsradfahren wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins höher als bei Führern von Kraftfahrzeugen. Das OVG Koblenz entschied daher, dass dem Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille aufgegriffen worden war, zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgegeben worden sei. Da der Kläger ein solches Gutachten verweigert hatte, sei diesem zuletzt rechtmäßig das Führen von Fahrzeugen untersagt worden.
Auch beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss ist daher Vorsicht geboten.
Urteil des OVG Koblenz vom 17.08.2012
Aktenzeichen 10 A 10284/12
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