27.01.2013 20:00 von Frank Sonnefeld
Die Vorfahrtsregel rechts vor links bei gleichrangigen Straßen (§ 8 StVO) gilt für Parkplätze nur sehr eingeschränkt. Sie ist lediglich dann anzuwenden, wenn die sich auf dem Parkplatz kreuzenden Wege hinsichtlich Breite, Verkehrsführung und Markierungen gleichen. Der Straßencharakter der Fahrbahn muss hierbei unmissverständlich sein. Insbesondere für Parkplätze, welche lediglich Parkplatzmarkierungen aufweisen, gilt der Grundsatz nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren dienen nicht dem fließenden Verkehr und gewähren daher keine Vorfahrt, sofern sie sich nicht durch besondere bauliche Maßnahmen von den Parkplätzen abheben und erkennbar ein für Fahrverkehr eigenes Netz schaffen.
Urteil des LG Detmold vom 02.05.2012
Aktenzeichen: 10 S 1/12
Für verkehrsrechliche Fragen steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Sonnefeld gerne zur Verfügung.