15.11.2012 21:50 von Frank Sonnefeld
Wie das OLG Hamm kürzlich entschieden hat, gilt für Geschwindigkeitskontrollen nicht das Vier-Augen-Prinzip. Ein Messergebnis ist also auch dann verwertbar, wenn es nur von einem Polizeibeamten abgelesen und in das Messprotokoll eingetragen wurde. Für die Rechtmäßigkeit des Messergebnisses ist es somit nicht erforderlich, dass ein zweiter Beamter die Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Geschwindigkeitsergebnisses nochmals kontrolliert hat.
Beschluss des OLG Hamm vom 19.07.2012
Az. III-3 RBs 66/12
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