Das Bundesverfassungsgericht entschied am 23. April 2024, dass ein Kind im Fall einer Kindesentführung nicht in die Ukraine zurückgeführt werden darf, solange dort Krieg herrscht. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Kind, das sich vorübergehend in Deutschland aufhält, in das Kriegsgebiet zurückgebracht werden kann. Das Gericht stellte fest, dass eine Rückführung in ein Krisengebiet das Wohl des Kindes gefährden würde. Besonders in Zeiten aktiver Kriegshandlungen besteht ein hohes Risiko für das Leben und die Sicherheit des Kindes. Die Entscheidung basiert auf der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes Vorrang vor den Rückführungsansprüchen der Eltern hat. Der Beschluss unterstreicht die Verantwortung des Staates, den Schutz von Kindern in Konfliktgebieten zu gewährleisten. Der Schutz und das Wohl des Kindes sind oberste Priorität, insbesondere wenn eine erhebliche Gefahr für das Leben besteht. Der Fall zeigt, dass internationale Rückführungsansprüche durch die reale Gefährdungslage relativiert werden müssen. In solchen Fällen müssen die deutschen Behörden sicherstellen, dass keine Rückführung erfolgt, wenn die Gefahr für das Kind zu hoch ist.
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Datum der Entscheidung: 23. April 2024
Aktenzeichen: 1 BvR 1595/23