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Mietrecht: Bei Baustelle auf dem Nachbargrundstück ist das Schließen der Fenster zumutbar

06.01.2013 20:00 von Frank Sonnefeld

Der Lärm einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück ist selbst bei Überschreitung des zulässigen Richtwertes kein zu einer Minderung der Miete berechtigender Mietmangel, wenn dem Mieter zugemutet werden kann, die Fenster geschlossen zu halten. Der Bundesgerichtshof vertrat diese Auffassung in einem Fall, in dem auf dem Nachbargrundstück eines Mieters Baupumpen auch nachts betrieben wurden. Diese liefen in den Frühlings-, Herbst- und Wintermonaten. Zumindest in diesen ist es dem Mieter zuzumuten, seine Fenster nachts geschlossen zu halten, um eine Richtwertüberschreitung innerhalb der Wohnung zu vermeiden. Eine Minderung der Miete kann dann nicht beansprucht werden.

Hinweisbeschluss des BGH vom 21.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 22/11 (LG Gießen)

Für mietrechliche Fragen steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Sonnefeld gerne zur Verfügung.

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