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Kein Rauchverbot als Auflage für umgangsberechtigte Elternteile

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, dass ein Rauchverbot während des Umgangs eines Vaters mit seinen Kindern in dessen Wohnung nicht auf die §§ 1684 Abs. 2 oder 3 BGB gestützt werden kann. Ein solches Gebot könnte lediglich nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auferlegt werden, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet wäre. Das bloße Vorliegen einer allgemeinen Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen reicht jedoch nicht aus. Der Vater hatte gegen eine erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt, die ihm das Rauchen während des Umgangs mit den Kindern untersagte. Das OLG hob diese Anordnung auf, da keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen dafür vorliegen. Es stellte klar, dass das Gericht nur Art, Zeit und Ort des Umgangs regeln, aber nicht in sonstige Rechte des umgangsberechtigten Elternteils eingreifen darf. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls wurde nicht festgestellt, und das Rauchverbot hätte nur bei einer solchen Gefahr angeordnet werden können. Die Entscheidung verweist darauf, dass eine umfassendere Regelung des Nichtraucherschutzes für Kinder durch den Gesetzgeber erforderlich wäre. Das Gericht erkennt an, dass Kinder zukünftig den Umgang mit dem rauchenden Elternteil ablehnen könnten, wenn sie dies als schädlich empfinden.

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Datum der Entscheidung: 7. August 2024
Aktenzeichen: 7 UF 80/24

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