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Familienrecht: Vorzeitige Scheidung bei Beleidigung, Ehrverletzung oder Bedrohung

20.01.2013 20:00 von Tobias T. Teichmann

Eine Ehe kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, sofern es für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde, weiter mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein. Die Annahme einer unzumutbaren Härte kann sich unter anderem aus schweren Beleidigungen, groben Ehrverletzungen, groben Verstößen gegen die ehelichen Pflichten und ernsthaften Bedrohungen ergeben. Das OLG Dresden hat in einem Fall eine solche unzumutbare Härte angenommen, in dem der Ehemann des getrennt lebenden Ehepaares seiner Ehefrau mit den Worten gedroht hatte „Ich bringe dich um! Du kommst nicht mehr lebend vom Hof!“. Hierbei hielt er einen erhobenen Zimmermannshammer in der Hand. Dies war nicht der einzige Vorfall. Darüber hinaus gab es weitere Drohungen und Beleidigungen. Das Gericht führte innerhalb des Verfahrens unter anderem aus, dass sich selbst bei einem Beruhigen der Lage aufgrund eines zwischenzeitlich durchgeführten Gewaltschutzverfahrens eine Unzumutbarkeit ergäbe. Denn dieses mache keine Aussage darüber, ob es einem Ehepartner zuzumuten ist, das eheliche Band aufrecht zu erhalten.

Beschluss des OLG Dresden vom 16.04.2012
Aktenzeichen: 23 UF 1041/11
Urteil des OLG Brandenburg vom 18.01.2001
Aktenzeichen: 9 UF 166/00

Für familienrechtliche Fragen steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Teichmann gerne zur Verfügung.

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