04.11.2012 11:40 von Tobias T. Teichmann
Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung ist vom Familiengericht grundsätzlich auch der so genannte Versorgungsausgleich durchzuführen, d. h. die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten der Altersversorgung sind jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Ein Versorgungsausgleich findet aber ausnahmsweise dann nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Wie das Thüringer Oberlandesgericht in Jena nunmehr entschieden hat, ist es zulässig, im Zusammenhang mit weiteren Unbilligkeitsgründen auch die kurze Ehezeit in die Bewertung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit mit einzubeziehen. Haben die Eheleute allerdings mehr als zwei Jahre zusammen gelebt, ist auch im versorgungsrechtlichen Sinn von einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu sprechen. Da die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung beginnt und erst am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags endet, dürfte sich ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs folglich nur in den seltensten Fällen mit einer kurzen Ehedauer begründen lassen. Weil bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs allerdings nur auf Antrag eines Ehegatten erfolgt, haben es die Parteien in diesem Fall zumindest bei einem entsprechenden Einvernehmen in der Hand, den Versorgungsausgleich zu vermeiden.
Beschluss des Thüringer OLG vom 19.05.2011
Aktenzeichen: 1 UF 93/11
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