04.11.2012 11:50 von Tobias T. Teichmann
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.01.2012 entschieden, dass die in einem Ehevertrag einst vereinbarte lebenslange Unterhaltsverpflichtung dann hinfällig sein kann, wenn sich die Rechtslage nach Abschluss des Ehevertrages geändert hat (hier Möglichkeit der Befristung der Unterhaltsverpflichtung). In diesem Fall bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.
Der Kläger, ein Zahnarzt, hatte sich von seiner Ehefrau nach 14 Ehejahren getrennt. Das Ehebild hatte der Hausfrauenehe bei Betreuung zweier Kinder entsprochen. In einem nach der Trennung abgeschlossenen notariellen Ehevertrag hatte sich der unterhaltsverpflichtete Kläger neben einer umfassenden vermögens- und güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einer lebenslangen Unterhaltszahlung an seine Ehefrau verpflichtet. Daraufhin war die Ehe der Parteien geschieden worden.
Der Kläger hatte die im notariellen Ehevertrag enthaltene Verpflichtung zur lebenslangen Unterhaltsleistung im vorliegenden Fall mit dem Argument angegriffen, dass es nach der zum 01.01.2008 geänderten Rechtslage nunmehr möglich sei, eine Befristung und/oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes wegen Unbilligkeit zu erreichen. Damit müsse auch eine im Rahmen eines notariellen Ehevertrages freiwillig eingegangene Verpflichtung zu einer lebenslangen Unterhaltsleistung im Nachhinein abänderbar sein.
Der Bundesgerichtshof hat dem unterhaltsverpflichteten Kläger mit seinem Urteil vom 25.01.2012 Recht gegeben. Der BGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass eine solche Abänderung wegen wesentlicher Änderungen der rechtlichen Verhältnisse sowohl auf eine Gesetzesänderung als auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden kann.
Mit dieser Argumentation des BGH war die Möglichkeit eröffnet, die konkrete Regelung im notariellen Ehevertrag zur lebenslangen Unterhaltsverpflichtung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage gemessen an der inzwischen geänderten Rechtslage erneut zu überprüfen. Damit ist das Berufungsgericht nunmehr gehalten, im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, ob eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltes in Betracht kommt.
Urteil des BGH vom 25.01.2012
Aktenzeichen: XII ZR 139/09
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