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Bundesverfassungsgericht: Trotz Schütteltraumas – Kindeswohl bleibt oberstes Gebot

Bundesverfassungsgericht: Kindeswohl bleibt oberstes Gebot

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die den Schutz des Kindeswohls in einem Fall von mutmaßlichem Schütteltrauma betraf. Die Eltern hatten, nachdem ihnen weite Teile des Sorgerechts für das verletzte KInd entzogen worden waren, Beschwerde gegen die gerichtliche Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzugs erhoben. Das Oberlandesgericht hatte zuvor entschieden, das Kind unter Auflagen wieder in den Haushalt der Eltern zu integrieren, insbesondere durch eine Betreuung in einer Eltern-Kind-Einrichtung. Die Verfassungsbeschwerde war auf die Verletzung des staatlichen Schutzauftrags für das Kind gerichtet.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass der Staat in Fällen von Kindeswohlgefährdung zwar eingreifen müsse, die Trennung von Eltern und Kind jedoch nur als äußerste Maßnahme in Betracht komme. Es stellte klar, dass das Oberlandesgericht hinreichend abgewogen und eine nachvollziehbare Gefahrenprognose erstellt habe. Die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern sei unter strengen Bedingungen möglich, da keine nachhaltige Gefährdung zu erwarten sei.

Diese Entscheidung ist positiv, da sie zeigt, wie sorgfältig die Gerichte die Interessen von Kindern und Eltern abwägen, um das Kindeswohl zu sichern und familiäre Bindungen zu wahren. Sie stärkt das Vertrauen in die rechtlichen Schutzmechanismen für Kinder.

Gericht: Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Aktenzeichen: 1 BvR 1404/24
Datum: 20. November 2024

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