Das Amtsgericht Eilenburg hat entschieden, dass ein Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf der Autobahn nicht unwirksam ist, wenn der Tatort trotz ungenauer Beschreibung hinreichend erkennbar ist. Der Betroffene überschritt mit 95 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h, was zu einer Geldbuße von 250 Euro führte.
Das Gericht stellte klar, dass die Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid ausreichend ist, wenn der Betroffene nachvollziehen kann, welches Fehlverhalten ihm konkret vorgeworfen wird. Im vorliegenden Fall reichten die Angaben “BAB 9, Schkeuditzer Kreuz, Tang. München – Berlin” aus, da Ort und Zeit der Tat sowie das Fahrzeug des Betroffenen eindeutig benannt waren. Ein Widerspruch in der Bezeichnung der Fahrtrichtung führte nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides, da keine Verwechslungsgefahr bestand.
Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten Messgerät durchgeführt, und das Gericht sah keine Zweifel an der Korrektheit der Messung. Auch die Einwände des Verteidigers zur Verfolgungsverjährung und zur Bestimmtheit des Bußgeldbescheids wies das Gericht zurück.
Diese Entscheidung ist insbesondere für Verkehrsteilnehmer und Juristen bedeutsam, da sie die Anforderungen an die Bestimmtheit von Bußgeldbescheiden konkretisiert und die Rechtmäßigkeit standardisierter Messverfahren bestätigt.
Gericht: Amtsgericht Eilenburg
Aktenzeichen: 8 OWi 501 Js 55734/23
Datum: 15.02.2024