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Keine Entlastung wegen behaupteter verwirrender Beschilderung

Ein Autofahrer fuhr auf der A7 mit 146 km/h, obwohl eine Beschränkung auf 60 km/h bestand. Die Geschwindigkeitsreduzierung war wegen einer Lkw-Kontrolle mit sogenannten Klappschildern angeordnet worden.

Der Betroffene argumentierte, dass die Beschilderung verwirrend gewesen sei und er die Begrenzung nicht auf sich bezogen habe. Das Amtsgericht Fulda verurteilte ihn wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 900 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies diese ab.

Das OLG stufte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als fahrlässig, sondern als vorsätzlich ein. Die Beschilderung sei klar und verständlich gewesen, sodass kein Verbotsirrtum vorliege. Wer sich in einer unsicheren Verkehrssituation befindet, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Stattdessen habe der Betroffene bewusst die Regeln missachtet und damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Daher sei das dreimonatige Fahrverbot rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die beruflichen Nachteile des Betroffenen seien kein ausreichender Grund für eine Ausnahme. Nur eine Existenzgefährdung oder ein sicherer Arbeitsplatzverlust könnten zu einer anderen Entscheidung führen. Solche außergewöhnlichen Umstände habe der Betroffene nicht nachweisen können. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist endgültig und nicht mehr anfechtbar.

Das Urteil stärkt die Verkehrssicherheit und stellt klar, dass sich Autofahrer nicht auf Unwissenheit berufen können. So wird sichergestellt, dass alle Verkehrsteilnehmer vor rücksichtslosen Rasern geschützt werden.

Gericht: OLG Frankfurt, 2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 ORbs 4/25
Datum: 20.01.2025

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