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Kinderschutzmaßnahmen dienen nicht der Bestrafung von Eltern – Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) abzulehnen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Beschluss klargestellt, dass Maßnahmen zum Schutz von Kindern nicht dazu dienen dürfen, Eltern zu bestrafen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen getrennt lebenden Eltern um das Sorgerecht für ihre drei Kinder. Der Vater beantragte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts, da er der Meinung war, die Mutter manipuliere die Kinder und schränke ihre Bindungstoleranz ein, was im Zusammenhang mit dem sogenannten Parental Alienation Syndrome (PAS) stehen könnte.

Das Amtsgericht entzog daraufhin beiden Elternteilen Teile des Sorgerechts und übertrug diese auf das Jugendamt. Dies sollte sicherstellen, dass die Kinder in einer betreuten Wohngruppe untergebracht werden, um eine unbeschwerte Beziehung zum Vater aufbauen zu können. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Mutter als auch der Vater Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht gab beiden Beschwerden statt und stellte fest, dass keine kindesschutzrechtlichen Maßnahmen erforderlich seien. Das Gericht betonte, dass ein Sorgerechtsentzug nur dann gerechtfertigt sei, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht in der Lage oder willens sind, diese Gefahr abzuwenden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen, betonte das Oberlandesgericht.

Eine Trennung des Kindes von den Eltern darf nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Im vorliegenden Fall sah das Oberlandesgericht keine ausreichende Grundlage für einen Sorgerechtsentzug, da die Kinder bereits in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt waren und ambulante Unterstützungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine vermeintliche Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil allein nicht ausreicht, um eine Fremdunterbringung zu rechtfertigen. Nur wenn ein massiver Elternkonflikt zu erheblichen Schädigungen des Kindes führt, kann dies eine solche Maßnahme erforderlich machen. Die Kernaussage des Beschlusses ist, dass staatliche Eingriffe in das Familienleben nur dann zulässig sind, wenn sie zum Schutz des Kindeswohls unbedingt erforderlich sind und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Das Ergebnis der Entscheidung ist, dass die Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder wieder vollumfänglich gemeinsam ausüben.

Diese Entscheidung könnte für Sie positiv sein, da sie zeigt, dass die Gerichte sehr genau prüfen, ob ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht wirklich notwendig ist, und stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Aktenzeichen: 1 UF 186/24
Datum: 29.01.2025

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