13.01.2013 20:00 von Tobias T. Teichmann
Gilt für eine Ehe der gesetzliche Güterstand des Zugewinnausgleichs, was immer dann der Fall ist, wenn die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes geregelt haben, besteht bei Beendigung der Ehe ein Anspruch auf so genannten Zugewinnausgleich. Der auszugleichende Zugewinn bezeichnet dabei die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines Ehegatten.
Im Rahmen eines notariellen Ehevertrages ist es auch möglich, diese gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs abzuändern (so genannter modifizierter Zugewinnausgleich). Dabei ist es insbesondere möglich, einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich auszunehmen. Dies geschieht regelmäßig durch die Bestimmung, dass der entsprechende Vermögensgegenstand weder bei der Ermittlung des Anfangs- noch des Endvermögens zu berücksichtigen ist.
Das OLG Nürnberg hat nunmehr entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann grundsätzlich Bestand hat, wenn der dadurch begünstigte Ehegatte nicht nur keiner Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten ausgesetzt ist, sondern nunmehr selbst ausgleichsberechtigt wird. Im vorliegenden Fall war der aus dem Zugewinnausgleich herausgenommene Grundbesitz der einzige wesentliche Vermögenswert des begünstigten Ehegatten gewesen. Der andere Ehegatte hatte während der Ehezeit dagegen weiteres Vermögen angesammelt und damit einen Zugewinn erzielt.
Das OLG Nürnberg hat damit die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass es grundsätzlich den Ehegatten als Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie freisteht, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen zu gestalten und ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu regeln. Das Gericht hat allerdings auch nochmals betont, dass derartige Eheverträge stets einer richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen, um unangemessene Benachteiligungen eines Ehegatten oder Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden.
Das Gericht hat gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zwischenzeitlich eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH positionieren wird.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 16.02.2012
Aktenzeichen 9 UF 1427/11
in FamRZ 2012, 1710, 1710 ff.
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