03.02.2013 20:00 von Tobias T. Teichmann
Der Anbieter einer Auktion bei dem Internetauktionshaus eBay ist berechtigt, trotz bereits abgegebener Gebote von potentiellen Käufern ein Angebot vorzeitig zu beenden, sofern ein Mangel der Sache nach Beginn der Auktion auftritt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay enthalten eine Regelung, welche die Berechtigung zur Beendigung des Angebots für Fälle vorsieht, in denen der Verkäufer feststellt, dass z.B. „der Artikel nicht richtig funktioniert“.
Das mit der Sache befasste Amtsgericht wies dementsprechend eine auf Übereignung eines PKW gerichtete Klage nach Beendigung einer eBay-Auktion ab. Der Beklagte trug vor, nach Beginn der Auktion einen Defekt des Wagens an der Zentralverriegelung festgestellt und daher die Auktion beendet zu haben. Der Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot abgegeben hatte, begehrte nun die Übereignung des PKW. Hilfsweise begehrte er Schadensersatz in Höhe seines entgangenen Gewinns.
Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Verhalten des Beklagten den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay entspreche und somit ein Kaufvertrag über den PKW nicht wirksam zustande gekommen sei. Das Landgericht Bochum wies im Anschluss auch die Berufung des Beklagten zurück und hielt somit die Entscheidung des Amtsgerichtes aufrecht. Es ließ allerdings die Revision ausdrücklich zu, da die Frage, ob ein nachträglich auftretender Sachmangel zur Rücknahme des Angebots bei eBay berechtige, höchstrichterlich nicht geklärt sei. Der Bundesgerichtshof hatte dies bisher lediglich für den Fall des Diebstahls so entschieden (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az: VIII ZR 305/10).
Urteil des LG Bochum vom 18.12.2012
Az: 9 S 166/12
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