30.12.2012 20:00 von Ulf Moritz
Wird bewiesenermaßen von einem Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung, etwa das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Computerspiele in Internettauschbörsen, begangen, trifft den Anschlussinhaber keine generelle Haftung für den hieraus entstandenen Schaden. Zwar besteht eine tatsächliche Vermutung einer Täterschaft desjenigen, dem die ermittelte IP-Adresse zugeteilt ist. Legt dieser jedoch dar, eine andere Person habe den Anschluss ebenfalls selbstständig nutzen können, obliegt es den Rechteinhabern, die Täterschaft zu beweisen. Vor allem muss der Anschlussinhaber sich nicht bezüglich jeder über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten.
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012
Aktenzeichen: 6 U 239/11
Für urheberrechtliche Fragen steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Moritz gerne zur Verfügung.