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RECHTSANWALTSKANZLEI

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Anwaltszwang

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Was bedeutet „Anwaltszwang“?

Der Anwaltszwang bedeutet, dass Parteien in bestimmten gerichtlichen Verfahren nicht selbst auftreten dürfen, sondern sich zwingend durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Im Familienrecht ist der Anwaltszwang besonders relevant, weil viele Verfahren komplexe rechtliche Fragen betreffen, die ohne juristische Unterstützung kaum sachgerecht bearbeitet werden können.


Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für den Anwaltszwang findet sich in § 114 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).


Fälle mit Anwaltszwang

Im Familienrecht besteht Anwaltszwang insbesondere:

  • Im Scheidungsverfahren:
    • Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
  • In Folgesachen:
  • In isolierten Unterhaltsverfahren:
    • wenn Unterhalt selbständig gerichtlich geltend gemacht wird
  • In Beschwerdeverfahren:
    • wenn gegen Entscheidungen des Familiengerichts Rechtsmittel eingelegt werden

Fälle ohne Anwaltszwang

Kein Anwaltszwang besteht z. B.:

  • bei einvernehmlichen Regelungen im Umgangsrecht, wenn keine streitige Entscheidung ergeht
  • in Kindschaftssachen (z. B. Umgang, elterliche Sorge), sofern keine Folgesachen mit Anwaltszwang anhängig sind
  • bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht den Anwaltszwang auslösen

Trotzdem ist anwaltliche Vertretung oft ratsam, da Familienrechtssachen meist weitreichende Folgen haben.


Bedeutung für Mandanten

  • Mandanten müssen sich in vielen Verfahren keine Gedanken um die formalen Anforderungen machen, da der Anwalt diese übernimmt.
  • Ein Anwalt sorgt für die formgerechte Antragstellung und die Wahrung von Fristen.
  • Bei Verfahren ohne Anwaltszwang ist eine Beratung dennoch empfehlenswert, um Fehler zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung. 👉 Kontakt

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