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Scheidung

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Was bedeutet „Scheidung“?

Die Scheidung ist die gerichtliche Auflösung einer Ehe durch das Familiengericht. Sie setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist, das heißt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

In Deutschland gilt das Zerrüttungsprinzip: Entscheidend ist nicht mehr, wer die Ehe „verschuldet“ hat, sondern ob die Ehe endgültig gescheitert ist.


Voraussetzungen für die Scheidung

  1. Trennungsjahr
    • In der Regel müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.
    • Eine gemeinsame Wohnung kann unter bestimmten Umständen weiter genutzt werden, wenn die Trennung von Tisch und Bett nachweisbar ist.
  2. Einvernehmliche Scheidung
    • Liegt ein Scheidungsantrag vor und der andere Ehegatte stimmt zu, kann nach einem Jahr Trennung geschieden werden.
  3. Streitige Scheidung
    • Auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist eine Scheidung nach einem Jahr möglich, wenn das Gericht das endgültige Scheitern der Ehe feststellt.
    • Der Nachweis der Zerrüttung ist regelmäßig unproblematisch, etwa durch längere Trennung, neue Partnerschaften oder fehlende Versöhnungsbereitschaft.
  4. Drei Jahre Trennung
    • Spätestens nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, eine weitere Beweisführung ist nicht erforderlich.
  5. Härtefallscheidung
    • In besonderen Härtefällen kann die Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres erfolgen, z. B. bei Gewalt oder schwerwiegenden Verfehlungen.

Ablauf des Scheidungsverfahrens

  1. Antragstellung
    • Ein Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden (Anwaltszwang).
  2. Zuständigkeit
    • Zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz der gemeinsamen minderjährigen Kinder, ansonsten am Wohnsitz des Antragsgegners.
  3. Versorgungsausgleich
    • Grundsätzlich führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch (Ausgleich der Rentenanwartschaften).
    • Bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung kann er jedoch einvernehmlich ausgeschlossen werden.
  4. Scheidungstermin und Beschluss
    • Nach Prüfung aller Voraussetzungen setzt das Gericht einen Scheidungstermin an.
    • Die Scheidung wird durch den Scheidungsbeschluss rechtskräftig.

Dauer des Scheidungsverfahrens

  • Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich: ca. 2–3 Monate
  • Mit Versorgungsausgleich: Verzögerungen möglich, insbesondere bei
    • ungeklärten Rentenverläufen
    • ausländischen Rentenanwartschaften

Kosten der Scheidung

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus den Einkünften der Ehegatten und der Zahl der Folgesachen ergibt. Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht können das Verfahren und die Kosten erheblich beeinflussen.


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