Was sind „Folgesachen“?
Unter Folgesachen versteht man familienrechtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung stehen und gemeinsam mit dieser vom Familiengericht entschieden werden können.
Anstatt für jede Angelegenheit ein separates Verfahren zu führen, können Folgesachen im sogenannten Verbundverfahren zusammen mit dem Scheidungsverfahren verhandelt werden. Dies spart Zeit, Kosten und vermeidet widersprüchliche Entscheidungen.
Rechtliche Grundlage
Die Möglichkeit, Folgesachen gemeinsam mit der Scheidung zu entscheiden, ist in den §§ 137 ff. FamFG geregelt.
Typische Folgesachen
Zu den häufigsten Folgesachen im Rahmen einer Scheidung gehören:
- Versorgungsausgleich (in der Regel zwingend durchzuführen, außer er wird durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen)
- Unterhaltsfragen:
- Vermögensauseinandersetzung:
- Kindschaftsangelegenheiten:
- Sorgerecht
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Umgangsrecht
- Sonstige vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten
Antragserfordernis
Wichtig:
- Das Gericht entscheidet nur auf Antrag über Folgesachen (Ausnahme: Versorgungsausgleich).
- Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Scheidungstermin gestellt werden (2 Wochen).
- Ohne Antrag werden nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich (sofern nicht ausgeschlossen) durchgeführt.
Auswirkungen auf den Verfahrenswert
Jede Folgesache erhöht den Verfahrenswert und damit auch die Scheidungskosten. Der Wert hängt vom Gegenstand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ab.
Beispiel
Ein Ehepaar möchte sich scheiden lassen. Neben der Scheidung beantragen die Ehegatten auch Entscheidungen zum Zugewinnausgleich, Unterhalt und Sorgerecht. Alle diese Punkte werden im Scheidungsverbundverfahren gemeinsam verhandelt und entschieden.
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