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Zuweisung der Ehewohnung

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Was bedeutet „Zuweisung der Ehewohnung“?

Die Zuweisung der Ehewohnung regelt, welcher Ehegatte nach einer Trennung oder Scheidung die bisher gemeinsam genutzte Ehewohnung weiterhin bewohnen darf. Ziel ist es, klare Verhältnisse zu schaffen und insbesondere Konflikte um die Wohnsituation nach einer Trennung zu vermeiden.

Die Zuweisung erfolgt entweder einvernehmlich oder – wenn keine Einigung möglich ist – durch eine gerichtliche Entscheidung nach den §§ 1361b, 1568a BGB.


Unterschied: Vorläufige und endgültige Zuweisung

  • Vorläufige Zuweisung (§ 1361b BGB):
    Während der Trennungszeit kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung allein zur Nutzung überlassen wird, wenn:
    • die weitere gemeinsame Nutzung unzumutbar ist oder
    • dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist (z. B. wegen häuslicher Gewalt).
  • Endgültige Zuweisung (§ 1568a BGB):
    Nach der Scheidung kann die Ehewohnung einem Ehegatten dauerhaft zugewiesen werden, wenn er auf die Wohnung angewiesen ist und dies unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten billig erscheint.

Kriterien für die gerichtliche Entscheidung

Das Familiengericht berücksichtigt insbesondere:

  • Wohlergehen gemeinsamer Kinder (Kinderinteressen haben Vorrang),
  • wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse der Ehegatten,
  • Dringlichkeit und besondere Härtefälle (z. B. Schutz vor Gewalt),
  • Eigentumsverhältnisse sind nachrangig, können aber für die endgültige Zuweisung bedeutsam sein.

Verfahren

  1. Einvernehmliche Regelung
    Idealerweise einigen sich die Ehegatten außergerichtlich.
  2. Gerichtliche Entscheidung
    • Bei fehlender Einigung kann ein Antrag auf Zuweisung beim Familiengericht gestellt werden.
    • Das Gericht kann eine vorläufige oder eine endgültige Zuweisung vornehmen.
  3. Eigenes Verfahren
    Die Zuweisung der Ehewohnung ist kein Automatismus im Scheidungsverfahren und wird nur auf Antrag entschieden.

Eigentumsverhältnisse und Mietverträge

  • Eigentum an der Immobilie oder die Stellung als Hauptmieter ist nicht allein entscheidend.
  • Die Interessen der Kinder und die Lebenssituation der Ehegatten stehen im Vordergrund.
  • Bei einer Mietwohnung kann das Gericht anordnen, dass der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird (§ 1568a Abs. 3 BGB).

Kinderinteressen

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, spricht vieles dafür, dass der Elternteil, bei dem die Kinder überwiegend leben, die Wohnung erhält. Ziel ist es, für die Kinder Kontinuität und Stabilität zu schaffen.


Beispiel

Beispiel:
Nach der Trennung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten in der gemeinsamen Wohnung. Die Ehefrau lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern dort.

  • Das Familiengericht überträgt ihr die vorläufige alleinige Nutzung der Wohnung.
  • Der Ehemann muss ausziehen, um weitere Konflikte zu vermeiden und das Kindeswohl zu sichern.

Abgrenzung zu anderen Verfahren

  • Ehewohnung: Entscheidung über die Nutzung der Wohnräume.
  • Hausratsteilung: Verteilung der Haushaltsgegenstände.
  • Zugewinnausgleich: Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens.


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