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Zugewinnausgleich

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Was bedeutet „Zugewinnausgleich“?

Der Zugewinnausgleich ist ein familienrechtlicher Begriff aus dem Güterrecht. Er regelt, wie das während einer Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird, wenn die Ehe durch Scheidung oder den Tod eines Ehegatten endet.

Der Zugewinnausgleich ist nur relevant, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§§ 1363 ff. BGB). Dies ist automatisch der Fall, wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen haben.


Zugewinngemeinschaft – kein gemeinsames Vermögen

Entgegen einem verbreiteten Missverständnis bedeutet die Zugewinngemeinschaft nicht, dass die Ehegatten während der Ehe automatisch ein gemeinsames Vermögen bilden. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbstständig.

Ein Ausgleich findet erst bei Beendigung der Ehe statt – und auch dann nur, wenn ein Antrag gestellt wird.


Antragserfordernis

Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen vom Familiengericht durchgeführt.
Das bedeutet:

  • Wer den Zugewinnausgleich geltend machen möchte, muss im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder auch gesondert einen gerichtlichen Antrag stellen.
  • Ohne Antrag wird das Gericht hierzu keine Entscheidung treffen.
  • Das Gericht prüft den Ausgleich erst, wenn der andere Ehegatte den Anspruch ausdrücklich erhebt.

Für Mandanten ist dies besonders wichtig, da der Zugewinnausgleich andernfalls unberücksichtigt bleibt.


Berechnung des Zugewinnausgleichs

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Anfangsvermögen:
    Vermögen, das jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß.
    → Dazu gehören auch Schulden (können negatives Anfangsvermögen ergeben).
  2. Endvermögen:
    Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (maßgeblicher Zeitpunkt).
  3. Zugewinn:
    Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn.

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten ausgleichen (§ 1378 BGB).


Beispiel zur Verdeutlichung

Beispiel:

  • Anfangsvermögen des Mannes: € 10.000
  • Endvermögen des Mannes: € 110.000
    → Zugewinn = € 100.000
  • Anfangsvermögen der Frau: € 0
  • Endvermögen der Frau: € 40.000
    → Zugewinn = € 40.000

Differenz der Zugewinne: € 60.000
Hälfte hiervon = € 30.000

→ Der Mann muss an die Frau € 30.000 Zugewinnausgleich zahlen – vorausgesetzt, die Frau hat einen Antrag gestellt.


Zweck des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich soll gewährleisten, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs teilhaben – unabhängig davon, wer welchen Beitrag geleistet hat. Dabei wird nicht nur das Einkommen berücksichtigt, sondern auch unentgeltliche Leistungen wie Kindererziehung und Haushaltsführung.


Sonderregelungen

  • Privilegiertes Anfangsvermögen: Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und so geschützt (§ 1374 Abs. 2 BGB).
  • Negatives Anfangsvermögen: Auch Schulden zu Beginn der Ehe werden berücksichtigt.
  • Stichtag: Für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich.

Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten

Endet die Ehe durch Tod, erfolgt der Zugewinnausgleich in der Regel pauschal, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht (§ 1371 BGB).


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