Was bedeutet „Versorgungsausgleich“?
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Pensionsanwartschaften zwischen den Ehegatten. Ziel ist es, dass beide Ehepartner im Falle einer Scheidung gleichmäßig an den in der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüchen teilhaben.
Im Unterschied zum Zugewinnausgleich geht es hier nicht um das Vermögen in Geld oder Sachwerten, sondern um Ansprüche auf Altersversorgung, wie zum Beispiel:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- betriebliche Altersversorgung,
- Beamtenpensionen,
- private Altersvorsorgeprodukte (z. B. Riester-Rente, private Rentenversicherungen, fondsgebundene Rentenversicherungen).
Automatische Durchführung von Amts wegen
Der Versorgungsausgleich wird – anders als der Zugewinnausgleich – immer von Amts wegen im Scheidungsverfahren durchgeführt (§ 1587 ff. BGB, VersAusglG).
Das bedeutet:
- Das Familiengericht prüft den Versorgungsausgleich automatisch, sobald ein Scheidungsantrag vorliegt.
- Ein Antrag eines Ehegatten ist nicht erforderlich.
- Die Versorgungsträger werden vom Gericht beteiligt und müssen Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften erteilen.
Ehezeit im Versorgungsausgleich
Für den Versorgungsausgleich zählt die sogenannte Ehezeit:
- Beginn: erster Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde.
- Ende: letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Alle in dieser Zeit erworbenen Rentenanwartschaften – einschließlich privater Altersvorsorgen – fallen in den Ausgleich.
Ablauf und Wirkung
- Das Gericht ermittelt die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beider Ehegatten.
- Anwartschaften werden halbiert: Jeder Ehegatte erhält die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche des anderen.
- Die Übertragung erfolgt direkt durch die Versorgungsträger bzw. durch entsprechende vertragliche Regelungen bei privaten Vorsorgeprodukten.
Beispiel zur Verdeutlichung
Beispiel:
- Ehefrau erwirbt in der Ehezeit Rentenanwartschaften im Wert von € 400 monatlich (gesetzliche Rente und private Altersvorsorge).
- Ehemann erwirbt Rentenanwartschaften im Wert von € 1.000 monatlich (gesetzliche Rente, Betriebsrente).
Differenz: € 600
Hälfte hiervon: € 300Ergebnis:
- Ehefrau erhält € 300 Anwartschaften aus dem Konto des Mannes.
- Ehemann verliert entsprechend € 300.
Am Ende verfügt jeder Ehegatte über Anwartschaften von € 700.
Ausschlussmöglichkeiten
- Ausschluss im Scheidungsverfahren: Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich noch im laufenden Scheidungsverfahren gemeinsam ausschließen, wenn beide anwaltlich vertreten sind.
- Ehevertragliche Vereinbarung: Auch vor oder während der Ehe kann der Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder notarielle Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden, soweit dies nicht grob unbillig ist.
Besonderheiten bei Beamtenversorgungen – Saldierungsabrede
- Beamtenpensionen gelten als besonders wertvoll. Ein direkter Versorgungsausgleich kann zu einer erheblichen Schmälerung der Pension führen.
- Mit einer Saldierungsabrede kann vereinbart werden, dass ein Ausgleich nur teilweise oder rechnerisch saldiert wird, während der andere Ehegatte durch andere Anwartschaften oder Vermögenswerte ausgeglichen wird.
- Diese Lösung schützt die wertvollen Beamtenversorgungen, berücksichtigt aber dennoch die Interessen des anderen Ehegatten.
Zweck des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehegatten im Alter oder bei Erwerbsminderung wirtschaftlich abgesichert sind – unabhängig davon, wer während der Ehe berufstätig war oder Kinder erzogen hat.
Ausnahmen
- Sehr kurze Ehen (< 3 Jahre): Ausgleich nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
- Gericht kann in Härtefällen Ausgleich einschränken oder ausschließen (§ 27 VersAusglG).
Abgrenzung
- Versorgungsausgleich: Altersvorsorgeansprüche (gesetzlich, privat, betrieblich, Beamte), automatisch geprüft.
- Zugewinnausgleich: Vermögen (Geld, Immobilien, Wertanlagen), nur auf Antrag.
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