Was bedeutet „Unterhalt aus Anlass der Geburt“?
Der Unterhalt aus Anlass der Geburt ist eine besondere Unterhaltsleistung, die sicherstellen soll, dass der betreuende Elternteil während der Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach der Geburt finanziell abgesichert ist.
Rechtsgrundlage: § 1615l BGB
Dieser Anspruch kann gegen den jeweils anderen Elternteil bestehen –
also sowohl der Mutter gegen den Vater als auch in bestimmten Konstellationen der Vater gegen die Mutter, wenn er das Kind überwiegend betreut und deshalb nicht erwerbstätig sein kann.
Anspruchsberechtigte Person
- Mutter gegen Vater:
wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft oder Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann. - Vater gegen Mutter:
wenn der Vater die Betreuung des Kindes übernimmt und deshalb auf Unterhalt angewiesen ist.
Dauer des Anspruchs
- Während der Schwangerschaft (nur zugunsten der Mutter)
- Unterhalt kann bereits während der Schwangerschaft verlangt werden, wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft nicht erwerbstätig sein kann.
- Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt
- Unterhalt auch ohne Nachweis der Erwerbslosigkeit, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.
- Betreuungsunterhalt für die Zeit nach der Geburt
- Anspruch besteht für den Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht erwerbstätig sein kann.
- Grundsätzlich mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, in Ausnahmefällen auch länger.
Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch
- Bedürftigkeit des betreuenden Elternteils
- Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils
- Tatsächliche Schwangerschaft oder Geburt eines gemeinsamen Kindes
Umfang des Unterhalts
Der Unterhalt umfasst
- den Lebensbedarf des betreuenden Elternteils (Wohnung, Nahrung, Kleidung),
- Kosten der Schwangerschaft und Entbindung, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Durchsetzung des Anspruchs
- Außergerichtlich:
Häufig wird der Unterhaltsanspruch zunächst über das Jugendamt oder mit anwaltlicher Hilfe geltend gemacht. - Gerichtlich:
Kommt es zu keiner Einigung, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Beispiel
Beispiel:
Nach der Geburt übernimmt der Vater die Betreuung des Kindes vollständig, weil die Mutter wieder in ihren Beruf einsteigt.→ In diesem Fall kann der Vater Unterhalt aus Anlass der Geburt von der Mutter verlangen, wenn er seinen Lebensunterhalt aufgrund der Kinderbetreuung nicht selbst bestreiten kann.
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