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Trennungsjahr

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Was bedeutet „Trennungsjahr“?

Das Trennungsjahr ist eine gesetzliche Scheidungsvoraussetzung (§ 1565 BGB). Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor das Familiengericht die Ehe auf Antrag scheiden kann. Zweck ist die Prüf- und Überlegungsphase sowie die Möglichkeit einer Versöhnung.

Beginn des Trennungsjahres

Das Trennungsjahr beginnt mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1567 BGB):

  • getrennte Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  • getrennte Schlaf- und Lebensbereiche,
  • auch „Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung“ ist möglich („Trennung von Tisch und Bett“).

Ende des Trennungsjahres

  • Das Jahr endet ein Jahr nach dem Trennungstag.
  • Der Scheidungsantrag kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

Kein Zustimmungserfordernis – streitige Scheidung & Beweislast

Eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht Voraussetzung der Scheidung. Maßgeblich ist, ob die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB), d. h. die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und es ist nicht zu erwarten, dass sie wiederhergestellt wird.

  • § 1566 Abs. 1 BGB (widerlegliche Vermutung):
    Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder der Antragsgegner stimmt zu, wird das Scheitern vermutet.
  • Ohne Zustimmung vor Ablauf von drei Jahren:
    Auch ohne Zustimmung kann geschieden werden, wenn der antragstellende Ehegatte das Scheitern substantiiert darlegt und beweist (keine Vermutung, sondern richterliche Überzeugungsbildung).
  • § 1566 Abs. 2 BGB (unwiderlegliche Vermutung):
    Nach drei Jahren Getrenntleben gilt das Scheitern unwiderleglich als feststehend – ein Bestreiten ist dann rechtlich irrelevant.

Härtefallscheidung

In besonderen Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei schwerer häuslicher Gewalt, kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.

Praktische Hinweise

  • Den Trennungszeitpunkt möglichst schriftlich fixieren (z. B. anwaltliches Schreiben).
  • Getrennte Konten, Einkäufe, Haushaltsführung dokumentieren.
  • Kurzzeitige Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr in der Regel nicht, solange sie nicht länger als drei Monate dauern.

Beispiel

Beispiel:
Trennung am 15.03.2024 → Ende Trennungsjahr am 15.03.2025.

  • Mit Zustimmung des anderen Ehegatten (oder beiderseitigem Antrag): Scheitern wird nach § 1566 Abs. 1 vermutet.
  • Ohne Zustimmung: Scheidung dennoch möglich, wenn das Scheitern bewiesen wird.
  • Ab 15.03.2027 (drei Jahre Trennung): unwiderlegliche Vermutung des Scheiterns (§ 1566 Abs. 2).

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