Was bedeutet „Lebenspartnerschaft“?
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war eine rechtlich anerkannte Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare, die vor Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 eine Möglichkeit darstellte, eine ihrer Ehe ähnliche Verbindung einzugehen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zum 01.10.2017 können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. Stattdessen können gleichgeschlechtliche Paare nun eine Ehe schließen, die denselben Rechten und Pflichten unterliegt wie die Ehe zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern.
Bestehende Lebenspartnerschaften können weiterhin bestehen bleiben oder auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden.
Rechtliche Folgen der Lebenspartnerschaft
Lebenspartner hatten ähnliche Rechte und Pflichten wie Ehegatten, insbesondere:
- Unterhaltspflichten während und nach der Lebenspartnerschaft
- Versorgungsausgleich im Falle der Auflösung
- Zugewinnausgleich bei Auflösung, sofern nicht abweichende Regelungen getroffen wurden
- Erbrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten
- Möglichkeit der gemeinsamen Adoption seit 2017 (zuvor nur Sukzessivadoption)
Auflösung der Lebenspartnerschaft
Die Auflösung erfolgte – ähnlich wie bei einer Ehe – durch gerichtlichen Beschluss. Hier galten die gleichen Grundsätze wie bei einer Scheidung:
- Trennungsjahr erforderlich,
- Härtefallscheidung bei Unzumutbarkeit möglich,
- Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Hausratsteilung konnten im Rahmen des Scheidungsverbunds entschieden werden.
Heutige Bedeutung
Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr geschlossen werden. Für Paare, die bereits eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, bleibt diese aber rechtlich bestehen, bis sie aufgelöst oder in eine Ehe umgewandelt wird.
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