Was bedeutet „Auskunftsanspruch“?
Der Auskunftsanspruch im Familienrecht gibt einer Partei das Recht, von der anderen Partei bestimmte Informationen über Einkommens-, Vermögens- oder Lebensverhältnisse zu verlangen.
Er dient der Transparenz und ist oft Grundlage für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen oder des Zugewinnausgleichs.
Rechtliche Grundlage
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, unter anderem:
- § 1580 BGB für nachehelichen Unterhalt
- § 1605 BGB für Kindes- und Verwandtenunterhalt
- § 1379 BGB für den Zugewinnausgleich
Zweck des Auskunftsanspruchs
- Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten oder Elternteils
- Berechnung von Unterhaltsansprüchen
- Feststellung des Anfangs- und Endvermögens beim Zugewinnausgleich
- Durchsetzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen bei gegenseitigen Auskunftspflichten
Umfang der Auskunft
- Einkommen (z. B. Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide)
- Vermögen (z. B. Konten, Immobilien, Beteiligungen)
- Schulden (z. B. Kredite, Verbindlichkeiten)
In manchen Fällen besteht zusätzlich ein Anspruch auf Belege zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben.
Durchsetzung des Auskunftsanspruchs
Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, kann sie gerichtlich geltend gemacht werden – oft im Wege der Stufenklage, bei der erst Auskunft verlangt und anschließend der Zahlungsanspruch beziffert wird.
Wechselseitiger Auskunftsanspruch
Im Zugewinnausgleich sind beide Ehegatten verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen. Im Unterhaltsrecht ist die Auskunftspflicht meist nur einseitig (z. B. Unterhaltspflichtiger gegenüber Unterhaltsberechtigtem).
Beispiel
Eine geschiedene Ehefrau möchte nachehelichen Unterhalt geltend machen. Damit das Gericht die Höhe des Unterhalts berechnen kann, muss der Ehemann Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen erteilen.
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