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Scheidungskosten

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Was sind Scheidungskosten?

Unter Scheidungskosten versteht man alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren entstehen. Diese setzen sich insbesondere aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammen.

Da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht, ist mindestens ein Anwalt erforderlich, der den Scheidungsantrag einreicht.


Zusammensetzung der Scheidungskosten

Die Scheidungskosten setzen sich in der Regel aus folgenden Posten zusammen:

  1. Gerichtskosten
    • werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet
    • sind abhängig vom Verfahrenswert
  2. Anwaltskosten
    • richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    • werden ebenfalls nach dem Verfahrenswert ermittelt

Verfahrenswert (Streitwert)

Der Verfahrenswert wird vom Gericht anhand folgender Kriterien festgelegt:

  • Nettoeinkommen beider Ehegatten
  • Dauer der Ehe
  • Vermögenswerte
  • ggf. Folgesachen (z. B. Versorgungsausgleich, Unterhalt)

Ein höheres Einkommen oder zusätzliche Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert und damit auch die Kosten.


Kostenteilung

  • Die Gerichtskosten werden in der Regel von beiden Ehegatten je zur Hälfte getragen.
  • Jeder Ehegatte trägt die eigenen Anwaltskosten selbst.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt können die Parteien vereinbaren, die Kosten untereinander aufzuteilen.

Kostenhilfe

Wer die Scheidungskosten nicht selbst tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse ganz oder teilweise die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.


Beispiel

Ein Ehepaar mit gemeinsamem Nettoeinkommen von €3.000 und ohne Folgesachen (also ausnahmsweise ohne Versorgungsausgleich) hat einen Verfahrenswert von €9.000. Daraus ergeben sich Anwalts- und Gerichtskosten von rund €2.200. Bei ihrer einvernehmlichen Scheidung haben sich die Ehegatten auf die Teilungs der Kosten geeinigt.


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