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Wechselmodell

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Was bedeutet „Wechselmodell“?

Das Wechselmodell beschreibt eine Betreuungsform nach Trennung oder Scheidung, bei der das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt. Anders als beim Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und der andere Elternteil überwiegend Umgangszeiten wahrnimmt, wird beim Wechselmodell die Betreuungszeit annähernd hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt.

Das Wechselmodell kann einvernehmlich zwischen den Eltern vereinbart oder – wenn es dem Kindeswohl entspricht – auch gerichtlich angeordnet werden.


Paritätisches Wechselmodell

Vom paritätischen Wechselmodell spricht man, wenn die Betreuungszeiten annähernd gleich verteilt sind, also z. B. 50 % der Zeit beim Vater und 50 % bei der Mutter.

Wesentliche Punkte:

  • Rechtliche Grundlage: Das paritätische Wechselmodell ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber aus den Vorschriften zu elterlicher Sorge (§ 1626 BGB) und Umgangsrecht (§ 1684 BGB) hergeleitet.
  • BGH-Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 – XII ZB 601/15) hat klargestellt, dass das paritätische Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
  • Kooperation der Eltern: Für das Gelingen ist ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und Abstimmungsbereitschaft notwendig.
  • Unterhaltsrechtliche Folgen: Auch beim paritätischen Wechselmodell kann ein Barunterhaltsanspruch bestehen. Beide Eltern sind einkommensabhängig anteilig verpflichtet.
  • Wohnortnähe: Kurze Wege zwischen den Haushalten sind für den Alltag des Kindes vorteilhaft.

Voraussetzungen

  • Kooperationsfähigkeit der Eltern: Ein hohes Maß an Kommunikation und Abstimmung ist notwendig.
  • Wohnortnähe: Beide Eltern sollten möglichst in derselben Stadt oder Region leben.
  • Kindeswille: Je älter das Kind ist, desto stärker wird sein Wunsch berücksichtigt.
  • Kindeswohl: Das Modell muss für das Kind Stabilität und Kontinuität gewährleisten.

Unterhalt im Wechselmodell

Auch beim Wechselmodell kann ein Barunterhaltsanspruch bestehen.
Die Unterhaltspflichten richten sich nach dem Einkommen beider Elternteile sowie den tatsächlichen Betreuungszeiten. Häufig müssen beide Eltern anteilig für den Kindesunterhalt aufkommen.


Beispiel

Beispiel:
Das Kind lebt eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter. Beide übernehmen Verantwortung für Schule, Arzttermine und Freizeit. Die Kosten werden anteilig nach Einkommen getragen.


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