Unsere Kosten
Uns ist klar, dass die anfallenden Kosten für Sie wichtig sind. Wir sind daher um eine größtmögliche Kostentransparenz bemüht.
Das Honorar für eine Erstberatung hängt in erster Linie vom Umfang unserer Beratung ab und lässt sich somit im Vorhinein nicht so leicht verbindlich benennen. Sie können als Orientierung jedoch davon ausgehen, dass wir für eine solche Erstberatung im Regelfall nicht mehr als EUR 150,00, allerdings auch nur selten weniger als EUR 75,00 berechnen. Sollten wir Ihre weitere Vertretung übernehmen, würden wir dieses Honorar für die Erstberatung selbstverständlich vollständig anrechnen.
Informieren Sie sich hier speziell zu:
Für die Berechnung unserer Kosten gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Berechnung erfolgt bei einer über eine reine Erstberatung hinausgehenden Vertretung durch unsere Kanzlei in der Regel nach Gegenstandswerten, das heißt Ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Rechtssache. Ergänzende Informationen zur Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer. Anhand der Kostenrisikotabelle auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer können Sie sich einen allgemeinen Überblick über die anfallenden Kosten einer gerichtlichen Streitigkeit 1. Instanz in Abhängigkeit von diesen Gegenstandswerten verschaffen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt in vielen Fällen diese Versicherung die Kosten unserer Beratungs- und Vertretungstätigkeit. Hierfür ist eine individuelle Deckungsanfrage erforderlich, die wir gerne für Sie übernehmen.
Selbstverständlich ist es auch möglich, dass Sie mit uns eine Honorarvereinbarung abschließen, weil Sie die Vorteile einer am zeitlichen Aufwand orientierten Vergütung in Anspruch nehmen wollen oder ein Projektlohn vereinbart werden kann.
Soweit Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung eines Honorars für eine Beratung oder Vertretung nachweislich nicht zulassen, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe bzw. für Ihre gerichtliche Vertretung so genannte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Wird Beratungshilfe bewilligt, fällt für Sie eine Schutzgebühr in Höhe von € 15,00 an. Erhalten Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, trägt grundsätzlich die Staatskasse die anfallenden Gerichtskosten und die Kosten für unser Tätigwerden oder Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Kosten in angemessenen Raten zu begleichen. Die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht für die Beratungshilfe bzw. die Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe übernehmen wir dabei für Sie. Auch beim Ausfüllen des Formulars sind wir Ihnen gern behilflich. Sprechen Sie uns doch einfach auf diese Beratungshilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe an. Weitere Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie dazu auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer.