Was bedeutet „Vermittlungsverfahren“?
Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist ein besonderes familiengerichtliches Verfahren im Umgangsrecht. Es wird angewendet, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder eines gerichtlich protokollierten Vergleichs vereitelt oder erheblich erschwert.
Das Ziel des Vermittlungsverfahrens ist es, Konflikte zwischen den Eltern zu lösen und eine einvernehmliche Umsetzung der bestehenden Umgangsregelung zu erreichen.
Rechtliche Grundlage
- § 165 FamFG: Vermittlungsverfahren bei Umgangskonflikten
- Anwendung nur im Umgangsrecht, nicht im Sorgerecht
Ziel des Vermittlungsverfahrens
- Einhaltung bestehender Umgangsregelungen
- Verhinderung weiterer Konflikte, wenn ein Elternteil die Umsetzung blockiert.
- Einvernehmliche Lösungen statt Zwang
- Eltern sollen selbst tragfähige Lösungen entwickeln, bevor das Gericht zu Zwangsmaßnahmen greift.
- Kindeswohlorientierung
- Vermeidung von Eskalationen, um das Kind vor weiteren Belastungen zu schützen.
- Vermeidung gerichtlicher Zwangsmittel
- Das Verfahren soll eine gütliche Einigung ermöglichen, bevor Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geprüft werden.
Ablauf des Vermittlungsverfahrens
- Anordnung durch das Gericht
- Wenn ein Elternteil die Durchführung des Umgangs blockiert oder erschwert, ordnet das Familiengericht das Verfahren an.
- Ladung zu einem Vermittlungstermin
- Beide Elternteile werden vor Gericht geladen.
- Ziel ist ein klärendes Gespräch unter Leitung des Gerichts.
- Einbeziehung weiterer Stellen
- Ggf. Teilnahme von Jugendamt oder Beratungsstellen, um eine Lösung zu fördern.
- Ergebnis
- Einigung: Gericht protokolliert die Vereinbarung; Umgang kann einvernehmlich fortgesetzt werden.
- Keine Einigung: Gericht kann Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Umgangsregelung prüfen.
Bedeutung in der Praxis
- Besonders hilfreich bei wiederholten Konflikten um den Umgang nach einer Trennung oder Scheidung.
- Bietet Eltern die Möglichkeit, selbst Lösungen zu entwickeln, bevor gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden.
- Dient dem Schutz des Kindes vor eskalierenden Auseinandersetzungen.
Beispiel
Ein Elternteil verhindert mehrfach die Durchführung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung. Das Familiengericht lädt beide Eltern zu einem Vermittlungstermin nach § 165 FamFG, um eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Umgang wiederherzustellen.
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