Kanzlei Sonnefeld * Teichmann | Ihr Anwalt in Jena und Thüringen

RECHTSANWALTSKANZLEI

SONNEFELD • TEICHMANN

RECHTSANWALTSKANZLEI

SONNEFELD • TEICHMANN

Umgangsrecht

« Back to Glossary Index

Was bedeutet „Umgangsrecht“?

Das Umgangsrecht bezeichnet das Recht und zugleich die Pflicht eines Elternteils, Kontakt zu seinem Kind zu haben und diesen aufrechtzuerhalten. Es soll sicherstellen, dass Kinder auch nach einer Trennung oder Scheidung eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen behalten können.

Das Umgangsrecht ergibt sich aus § 1684 BGB. Danach hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen – und beide Eltern haben wiederum die Pflicht und das Recht, den Umgang wahrzunehmen und zu fördern.

Damit soll die Beziehung zwischen Kind und Elternteil geschützt und die Entwicklung des Kindes unterstützt werden.


Wer hat ein Umgangsrecht?

  • Elternteile: Grundsätzlich beide Eltern, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet waren oder nicht.
  • Weitere Bezugspersonen: Auch Großeltern, Geschwister oder andere enge Bezugspersonen können ein Umgangsrecht geltend machen (§ 1685 BGB), wenn dies dem Kindeswohl dient.

Ziel und Bedeutung des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht soll dem Kind helfen, seine emotionalen Bindungen aufrechtzuerhalten und zu stärken. Kinder profitieren in der Regel davon, wenn sie von beiden Elternteilen Zuwendung, Erziehung und Fürsorge erfahren.

Das Umgangsrecht dient daher nicht in erster Linie den Eltern, sondern dem Kindeswohl. Eltern sind verpflichtet, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht zu behindern, sondern aktiv zu ermöglichen.


Regelung des Umgangs

In vielen Fällen gelingt es Eltern, den Umgang einvernehmlich zu regeln, z. B.:

  • regelmäßige Wochenendaufenthalte,
  • Ferienregelungen,
  • telefonische oder digitale Kontakte.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eine Umgangsregelung treffen. Dabei wird berücksichtigt:

  • das Alter und die Bedürfnisse des Kindes,
  • die bisherige Bindung an beide Eltern,
  • die zeitliche und räumliche Situation der Eltern,
  • und vor allem das Kindeswohl.

Einschränkung oder Ausschluss des Umgangs

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder vorübergehend ausschließen, wenn der Kontakt das Kindeswohl gefährden würde (§ 1684 Abs. 4 BGB). Gründe hierfür können z. B. sein:

  • Gefahr von körperlicher oder seelischer Misshandlung,
  • massiver Loyalitätskonflikt für das Kind,
  • fehlende Erziehungsfähigkeit in bestimmten Situationen.

Solche Maßnahmen sind jedoch Ausnahmen. Das Ziel bleibt stets, den Umgang möglichst zu erhalten und zu fördern.


Beispiel aus der Praxis

Beispiel:
Ein Vater lebt von der Mutter getrennt und möchte seine 8-jährige Tochter regelmäßig sehen. Die Mutter ist dagegen, weil sie befürchtet, dass das Kind dadurch belastet wird.
Da keine Einigung gelingt, wird das Familiengericht eingeschaltet. Dieses prüft, welche Regelung dem Kindeswohl entspricht.
Das Gericht legt fest, dass der Vater die Tochter jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien für bestimmte Zeiträume sehen darf. Zusätzlich wird ein begleiteter Umgang für die Übergangszeit angeordnet, um eine stabile Kontaktaufnahme zu ermöglichen.


Kontaktieren Sie uns für eine Beratung. 👉 Kontakt

« zurück zum Index