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Sachverständigengutachten

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Was bedeutet „Sachverständigengutachten“?

Ein Sachverständigengutachten ist eine gerichtlich veranlasste fachliche Stellungnahme durch eine unabhängige, sachkundige Person (z. B. Psychologen, Pädagogen, Ärzte), die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung in Familienverfahren unterstützt.

Im Familienrecht wird ein Sachverständigengutachten insbesondere dann eingeholt, wenn komplexe oder besonders streitige Fragen zu klären sind, beispielsweise:

  • Kindeswohl: z. B. bei Streit über Sorgerecht oder Umgang
  • Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Bindungen des Kindes und seine Wünsche
  • Gefährdung des Kindeswohls
  • Einschätzung bei Hochstrittigkeit

Das Gericht ist an die Einschätzung des Gutachters nicht gebunden, berücksichtigt diese aber regelmäßig maßgeblich bei seiner Entscheidung.


Rechtliche Grundlage

  • § 163 FamFG – Bestellung eines Sachverständigen
  • § 30 FamFG – Beweis durch Sachverständige
  • § 404 ff. ZPO – Allgemeine Vorschriften für Sachverständige

Ablauf

  1. Beweisbeschluss: Das Familiengericht legt in einem Beschluss fest, welche Fragen der Sachverständige zu beantworten hat.
  2. Erstellung des Gutachtens:
    • Aktenstudium
    • Gespräche mit Eltern und Kindern
    • Beobachtungen, ggf. Hausbesuche
  3. Gutachtenübermittlung: Das schriftliche Gutachten wird den Beteiligten zugänglich gemacht.
  4. Anhörung des Sachverständigen: In vielen Fällen wird der Gutachter im Gerichtstermin angehört, um Rückfragen zu klären.

Rechte der Beteiligten

  • Stellungnahme zum Gutachten
  • Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen
  • Bei Mängeln: Antrag auf neues Gutachten oder Zweitgutachten

Kosten

Die Kosten für das Sachverständigengutachten werden in der Regel vom Gericht verauslagt und können am Ende des Verfahrens auf die Parteien verteilt werden. Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden die Kosten von der Staatskasse übernommen.


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