Was bedeutet „Härtefallscheidung“?
Die Härtefallscheidung ermöglicht es, eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ein weiteres Festhalten an der Ehe unzumutbar ist.
Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der sonst geltenden Trennungszeit, die regelmäßig mindestens ein Jahr betragen muss.
Rechtliche Grundlage
Die Härtefallscheidung ist in § 1565 Abs. 2 BGB geregelt.
Dort heißt es:
„Leben die Ehegatten nicht getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“
Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung
Eine Härtefallscheidung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel bei:
- häuslicher Gewalt oder schwerwiegenden Bedrohungen
- schwerer Alkohol- oder Drogensucht des anderen Ehegatten
- massiver psychischer Gewalt
- ehebrecherischem Verhalten in besonders verletzender Form
Wichtig:
- Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen.
- Es muss eine Unzumutbarkeit für den Fortbestand der Ehe vorliegen.
- Die Beweislast liegt beim Antragsteller.
Verfahren
- Scheidungsantrag beim Familiengericht mit Begründung des Härtefalls
- Beweismittel wie ärztliche Atteste, Zeugenaussagen oder polizeiliche Protokolle können erforderlich sein
- Das Gericht prüft die Härtegründe und entscheidet, ob die Ehe vorzeitig geschieden wird
Bedeutung in der Praxis
Härtefallscheidungen sind selten. Die Hürden sind hoch, weil das Familienrecht grundsätzlich von einer einjährigen Trennungszeit ausgeht, um übereilte Entscheidungen zu vermeiden.
Beispiel
Eine Ehefrau wird vom Ehemann wiederholt tätlich angegriffen und bedroht. Das Gericht sieht hierin eine unzumutbare Härte und ermöglicht die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
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