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Elternunterhalt

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Was bedeutet „Elternunterhalt“?

Der Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese ihren eigenen Lebensunterhalt – insbesondere bei Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung – nicht mehr selbst bestreiten können.

Rechtsgrundlage: § 1601 ff. BGB


Wer ist unterhaltspflichtig?

  • Abkömmlinge:
    Unterhaltspflichtig sind in erster Linie die Kinder der bedürftigen Eltern.
  • Mehrere Kinder:
    Haben mehrere Kinder leistungsfähiges Einkommen, haften sie anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Voraussetzungen für Elternunterhalt

  1. Bedürftigkeit der Eltern
    • Die Eltern können ihren notwendigen Lebensbedarf nicht aus Einkommen oder Vermögen decken.
    • Auch Sozialhilfeträger können Unterhalt von den Kindern verlangen, wenn sie für die Eltern Leistungen erbracht haben („Rückgriff“).
  2. Leistungsfähigkeit der Kinder
    • Die Kinder müssen über Einkommen verfügen, das über den eigenen Selbstbehalt hinausgeht.
    • Der Selbstbehalt gegenüber Eltern ist höher als bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder.

Höhe des Elternunterhalts

  • Berechnet sich nach der Leistungsfähigkeit der Kinder.
  • Selbstbehalt:
    Aktuell liegt der notwendige Selbstbehalt für Kinder gegenüber Eltern bei mindestens €2.000 monatlich (kann regional oder nach Rechtsprechung variieren).
  • Auch Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes werden bei der Berechnung berücksichtigt, da deren Einkommen den Familienbedarf mitbestimmt.

Gesetzesänderung seit 2020

Seit dem 01.01.2020 gilt:

  • Kinder müssen erst dann Elternunterhalt leisten, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über €100.000 liegt.
  • Darunter bleibt das Einkommen vollständig unberücksichtigt.

Besonderheiten

  • Rückforderung durch den Sozialhilfeträger:
    Wenn das Sozialamt Pflegekosten übernimmt, kann es bei den Kindern Rückgriff nehmen.
  • Mehrere Unterhaltspflichten:
    Unterhalt für eigene Kinder hat Vorrang vor Elternunterhalt.
  • Immobilienbesitz:
    Eigengenutztes Wohneigentum wird in der Regel nicht für den Elternunterhalt verwertet.

Beispiel

Beispiel:
Eine Mutter lebt im Pflegeheim und erhält Sozialhilfe.
Ihr Sohn verdient €120.000 jährlich.
→ Da sein Einkommen die Grenze von €100.000 übersteigt, kann er zum Elternunterhalt herangezogen werden.


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