Kanzlei Sonnefeld * Teichmann | Ihr Anwalt in Jena und Thüringen

RECHTSANWALTSKANZLEI

SONNEFELD • TEICHMANN

RECHTSANWALTSKANZLEI

SONNEFELD • TEICHMANN

Ehefähigkeit

« Back to Glossary Index

Was bedeutet „Ehefähigkeit“?

Ehefähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit, eine Ehe zu schließen. Nur wer ehefähig ist, kann rechtswirksam heiraten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten übernehmen.


Rechtliche Grundlage

Die Ehefähigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:

  • § 1303 BGB: Mindestalter für die Eheschließung
  • § 1304 BGB: Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit
  • §§ 1306 ff. BGB: Ausschluss bestimmter Eheverbindungen

Voraussetzungen der Ehefähigkeit

  1. Mindestalter
    • Beide Partner müssen volljährig sein (18 Jahre).
    • Minderjährige können nur in Ausnahmefällen mit gerichtlicher Genehmigung heiraten (sehr selten, z. B. Schwangerschaft).
  2. Geschäftsfähigkeit
    • Partner müssen voll geschäftsfähig sein, d. h. die Bedeutung der Ehe verstehen und rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen können.
  3. Fehlen von Ehehindernissen
    • Verwandtschaft: Ehe zwischen direkten Verwandten (Eltern, Kinder, Geschwister) ist nicht erlaubt.
    • Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft: Bigamie ist unzulässig.
    • Anfechtbare Zwangslage: Ehe darf nicht unter Zwang oder Täuschung geschlossen werden.

Bedeutung in der Praxis

  • Die Ehefähigkeit wird vor der Eheschließung vom Standesamt geprüft.
  • Fehlende Ehefähigkeit führt zur Nichtigkeit der Ehe.
  • In besonderen Ausnahmefällen kann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein.

Beispiel

Ein 17-jähriger volljähriger Partner möchte heiraten. Ohne gerichtliche Ausnahmegenehmigung ist die Eheschließung nicht möglich, da das Mindestalter von 18 Jahren nicht erreicht ist.


Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung. 👉 Kontakt

« zurück zum Index