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Begleiteter Umgang

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Was bedeutet „Begleiteter Umgang“?

Der begleitete Umgang ist eine spezielle Form des Umgangsrechts, bei der der Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil durch eine neutrale Fachkraft begleitet und überwacht wird. Ziel ist es, den Umgang trotz konfliktreicher Situationen oder möglicher Kindeswohlgefährdung behutsam und sicher zu gestalten.


Rechtliche Grundlage

Der begleitete Umgang ist in § 1684 Abs. 4 BGB geregelt. Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person stattfindet. Dies kann beispielsweise ein freier Träger der Jugendhilfe sein.


Wann ist begleiteter Umgang sinnvoll?

  • bei Kindeswohlgefährdung, z. B. bei Gewalt- oder Missbrauchsverdacht
  • nach langen Kontaktunterbrechungen, um Vertrauen behutsam wieder aufzubauen
  • bei hochstrittigen Umgangskonflikten, um das Kind zu schützen
  • bei Entfremdungstendenzen zwischen Kind und Elternteil

Ablauf und Durchführung

  1. Anordnung durch das Familiengericht oder auf Antrag beim Jugendamt
  2. Begleitung durch qualifizierte Fachkräfte, die den Umgang überwachen
  3. Ziel: Sicherung des Kindeswohls und Unterstützung einer nachhaltigen Umgangsregelung
  4. Evaluation: Regelmäßige Überprüfung durch das Gericht, ob ein unbegleiteter Umgang möglich ist

Beispiel aus der Praxis

Nach einer längeren Kontaktpause wird der Umgang des Vaters mit dem Kind zunächst im Beisein einer Fachkraft durchgeführt. So kann Vertrauen Schritt für Schritt aufgebaut werden, bevor ein unbegleiteter Umgang erfolgt.


Praxishilfe in Jena

In Jena übernimmt die AWO Familienberatungsstelle Jena begleitete Umgangskontakte sowie begleitete Übergaben. Weitere Informationen finden Sie hier: AWO Familienberatungsstelle Jena


Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung. 👉 Kontakt

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