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Herausgabe des Kindes

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Was bedeutet „Herausgabe des Kindes“?

Die Herausgabe des Kindes bezeichnet den Anspruch eines Elternteils oder einer berechtigten Person, das Kind aus der Obhut eines anderen Elternteils oder Dritter zu übernehmen. Ein solcher Anspruch wird meist dann geltend gemacht, wenn das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim antragstellenden Elternteil liegt, das Kind jedoch nicht freiwillig herausgegeben wird.


Rechtliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage findet sich insbesondere in § 1632 BGB.
Wichtige Aspekte:

  • Abs. 1: Eltern haben das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es ihnen widerrechtlich vorenthält.
  • Abs. 4: Bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls kann auch ein Gericht über die Herausgabe entscheiden.

Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch

  1. Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
    • Der Anspruch setzt voraus, dass der antragstellende Elternteil das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
  2. Widerrechtliches Vorenthalten
    • Das Kind wird nicht freiwillig herausgegeben, obwohl keine rechtlichen Gründe dagegenstehen.
  3. Kindeswohlprüfung

Ablauf eines Herausgabeverfahrens

  1. Außergerichtliche Aufforderung zur Herausgabe (häufig durch anwaltliches Schreiben).
  2. Antrag beim Familiengericht auf Herausgabe des Kindes (§ 1632 BGB i. V. m. § 151 FamFG).
  3. Kindeswohlprüfung durch das Gericht, ggf. Einholung von Stellungnahmen des Jugendamts.
  4. Entscheidung durch Beschluss; bei dringenden Fällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Besondere Hinweise

  • Eine Herausgabe kann auch gegen den Willen des Kindes erfolgen, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
  • Bei akuter Gefahr für das Kindeswohl ist das Jugendamt berechtigt, das Kind zunächst in Obhut zu nehmen (§ 42 SGB VIII).

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