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Eilbedürftigkeit

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Was bedeutet „Eilbedürftigkeit“?

Die Eilbedürftigkeit beschreibt eine besondere Dringlichkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Sie liegt vor, wenn eine Entscheidung sofort getroffen werden muss, weil das Abwarten des regulären Verfahrens zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen würde.

Im Familienrecht ist Eilbedürftigkeit häufig gegeben, wenn das Kindeswohl oder der Schutz vor Gewalt betroffen ist oder wenn es um eine schnelle Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten geht.


Typische Anwendungsfälle im Familienrecht

  • Umgangsregelungen, wenn ein Elternteil ohne gerichtliche Entscheidung den Kontakt blockiert
  • Sorgerechtsfragen bei akuten Gefährdungslagen
  • Kontakt- und Näherungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Wohnungszuweisungen bei häuslicher Gewalt
  • Unterhaltsansprüche, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist

Rechtliche Grundlage

  • § 49 FamFG – Einstweilige Anordnungen in Familiensachen
  • § 246 FamFG – Eilverfahren in Kindschaftssachen
  • Gewaltschutzgesetz (GewSchG) für Schutzmaßnahmen bei Gewalt und Bedrohung

Voraussetzungen für Eilbedürftigkeit

  1. Dringlichkeit: Es muss eine besondere Eil- oder Gefährdungslage vorliegen.
  2. Glaubhaftmachung: Der Antragsteller muss die Dringlichkeit durch Tatsachen belegen (z. B. eidesstattliche Versicherung, Unterlagen).
  3. Interessenabwägung: Das Gericht prüft, ob die sofortige Entscheidung notwendig und verhältnismäßig ist.

Folgen der Eilbedürftigkeit

  • Das Gericht entscheidet beschleunigt, oft innerhalb weniger Tage oder Wochen.
  • Häufig wird eine einstweilige Anordnung erlassen, die vorläufig gilt, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist.
  • Eine mündliche Verhandlung kann verkürzt oder zunächst entfallen, wenn Gefahr im Verzug besteht.

Beispiel

Ein Elternteil verweigert plötzlich den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind. Um den Kontakt schnell wiederherzustellen, kann das Familiengericht im Eilverfahren eine vorläufige Umgangsregelung treffen.


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