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Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz

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Was bedeutet „Wohnungszuweisung“?

Die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine gerichtliche Maßnahme, die einer von Gewalt oder Drohungen betroffenen Person ermöglicht, die gemeinsame Wohnung allein weiterzunutzen. Der andere Partner oder Mitbewohner kann gerichtlich verpflichtet werden, die Wohnung zu verlassen und sie nicht mehr zu betreten.

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Schutz vor weiterer Gewalt oder Bedrohung sicherzustellen und den Betroffenen ein sicheres häusliches Umfeld zu ermöglichen.


Rechtliche Grundlage

  • § 2 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
    • Regelt die Möglichkeit, einem Täter die gemeinsame Wohnung zeitweise zu entziehen.
  • In Verbindung mit dem FamFG, das das gerichtliche Verfahren für solche Anordnungen festlegt.

Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung

  1. Gewalttätige Handlungen oder Drohungen
    • Es muss eine akute Gefährdungslage bestehen, z. B. körperliche Gewalt, Bedrohungen oder schwere Belästigungen.
  2. Antrag beim Familiengericht
    • Die betroffene Person oder ihre anwaltliche Vertretung muss den Antrag stellen.
    • Möglich ist auch eine einstweilige Anordnung, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  3. Verhältnismäßigkeit
    • Das Gericht prüft, ob die Maßnahme erforderlich und angemessen ist.

Ablauf des Verfahrens

  1. Antragstellung beim Familiengericht
  2. Anhörung beider Parteien
  3. Entscheidung durch gerichtlichen Beschluss
    • Das Gericht kann dem Täter verbieten, die Wohnung zu betreten oder sich ihr zu nähern.
    • Die Maßnahme wird regelmäßig befristet erlassen werden.

Besonderheiten

  • Der Schutz kann auch dann angeordnet werden, wenn beide Parteien Miteigentümer oder Mieter sind.
  • Häufig wird die Maßnahme mit einem Kontakt- und Näherungsverbot kombiniert, um die Sicherheit der Betroffenen umfassend zu gewährleisten.
  • Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Anordnung können mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.

Beispiel

Nach wiederholter häuslicher Gewalt beantragt eine Frau beim Familiengericht eine Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Gericht weist dem gewalttätigen Ehemann die Wohnung und deren Umgebung und Betreten für sechs Monate.


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