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Kontakt- und Näherungsverbot

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Was bedeutet „Kontakt- und Näherungsverbot“?

Ein Kontakt- und Näherungsverbot ist eine gerichtliche Anordnung, mit der einer Person untersagt wird, sich einer bestimmten anderen Person zu nähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Solche Maßnahmen dienen dem Schutz vor Bedrohung, Belästigung oder Gewalt und werden häufig im Kontext von häuslicher Gewalt oder hochstrittigen Trennungen relevant.


Rechtliche Grundlage

  • Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
    • § 1 GewSchG ermöglicht es dem Gericht, Anordnungen zu treffen, um eine Person vor körperlicher Gewalt, Drohungen oder unzumutbaren Belästigungen zu schützen.
  • Familienverfahrensrecht (FamFG)
    • Verfahren über Kontakt- und Näherungsverbote fallen regelmäßig unter das FamFG, insbesondere wenn sie im familiären Zusammenhang stehen.

Inhalt eines Kontakt- und Näherungsverbots

Das Gericht kann individuell angepasste Verbote aussprechen, zum Beispiel:

  • Annäherungsverbot: Verbot, sich einer bestimmten Person oder deren Wohnung zu nähern (z. B. Mindestabstand 100 m).
  • Kontaktverbot: Verbot von direktem und indirektem Kontakt, auch per Telefon, E-Mail oder soziale Medien.
  • Aufenthaltsverbot: Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten (z. B. Arbeitsplatz, Schule der Kinder).

Verfahren

  1. Antragstellung
    • Der Betroffene oder seine anwaltliche Vertretung stellt einen Antrag beim Familiengericht.
    • Möglich ist auch ein einstweiliger Rechtsschutz, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  2. Anhörung
    • Das Gericht hört beide Seiten an und prüft die Vorwürfe.
  3. Entscheidung
    • Bei hinreichender Gefährdungslage erlässt das Gericht eine gerichtliche Anordnung.
    • Zuwiderhandlungen können mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.

Zusammenhang mit Kindschaftssachen

Ein Kontakt- oder Näherungsverbot kann insbesondere in Kindschaftssachen relevant werden, z. B.

  • bei hochstrittigen Trennungen,
  • wenn häusliche Gewalt vorliegt oder
  • wenn der Kindeswohlgefährdung vorgebeugt werden soll.

Es kann auch mit einer Regelung des Umgangsrechts kombiniert werden, z. B. begleiteter Umgang unter Aufsicht Dritter.


Beispiel

Nach wiederholten Bedrohungen durch den getrennt lebenden Ehepartner beantragt die Betroffene beim Familiengericht ein Kontakt- und Näherungsverbot. Das Gericht erlässt eine einstweilige Anordnung, die dem Partner verbietet, sich der Betroffenen auf unter 200 m zu nähern oder Kontakt aufzunehmen.


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