Was bedeutet „Adoption“?
Die Adoption ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem Kind und einer Person oder einem Paar, das nicht die leiblichen Eltern des Kindes sind.
Mit der Adoption entstehen dieselben Rechte und Pflichten wie bei einem leiblichen Kind.
Rechtliche Grundlage
Die Adoption ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt.
Zuständig für das Adoptionsverfahren sind die Familiengerichte.
Unterstützend wirken die Jugendämter und Adoptionsvermittlungsstellen.
Arten der Adoption
- Adoption Minderjähriger
- Ziel ist eine stabile familiäre Umgebung für das Kind.
- Erforderlich ist die Einwilligung der leiblichen Eltern, sofern diese nicht aus Gründen des Kindeswohls ersetzt wird.
- Stiefkindadoption
- Ein Ehegatte oder Lebenspartner adoptiert das Kind des anderen.
- Mit der Ehe für alle auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten möglich.
- Erwachsenenadoption
- Dient der rechtlichen Bindung, z. B. für Erb- oder Unterhaltszwecke.
Formen der Adoption
1. Starke Adoption (Volladoption)
- Die Adoption bewirkt die vollständige rechtliche Gleichstellung des Kindes mit einem leiblichen Kind.
- Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern erlöschen, einschließlich Unterhalts- und Erbrecht.
- Alle Rechte und Pflichten der Adoptiveltern treten ein.
- Typisch bei Minderjährigen und bei Stiefkindadoptionen mit voller Wirkung.
2. Schwächere Form (schwache bzw. beschränkte Adoption)
- Dient z. B. der Erb- oder Unterhaltsregelung bei Erwachsenen.
- Die rechtliche Bindung zu den leiblichen Eltern bleibt bestehen, das Kind wird nicht vollständig in die Adoptivfamilie integriert.
- Wird vor allem bei Erwachsenenadoptionen angewendet.
Voraussetzungen für eine Adoption
- Kindeswohl muss im Vordergrund stehen.
- Adoptierende müssen persönlich geeignet sein.
- Bei Minderjährigen: In der Regel ist eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erforderlich; bei Einzelpersonen besondere Prüfung.
Verfahren
- Antrag beim Familiengericht
- Prüfung durch das Jugendamt
- Anhörung des Kindes ab 14 Jahren
- Beschluss des Familiengerichts
Bedeutung im Zusammenhang mit der Ehe für alle
- Seit Einführung der Ehe für alle ist die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Ehegatten uneingeschränkt möglich.
- Die Stiefkindadoption wird häufig genutzt, um Kinder des Partners vollständig in die Familie zu integrieren (Volladoption).
Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung. 👉 Kontakt
« zurück zum Index